Hausordung der Zirekoglu GbR
1a. Kleine Hausordnung
Die Mieter des Erdgeschosses haben F!ur, Kellertreppe, Eingang und Haustüre zu säubern und mindestens 1 x wöchentlich zu wischen. Die Mieter ein und desselben Stockwerks haben im wöchentlichen Wechsel die Etage, Treppe und das Podest täglich zu säubern und mindestens 1 x wöchentlich zu wischen.
1b. Große Hausordnung
Bodentreppe, Treppenhausfenster, äußere Keltertreppe und die gemeinsam benutzten Kellerräume sowie der Dachboden sind im wöchentlichen Wechsel von allen Mietern zu reinigen. Die Außenanlagen und Zugänge (Plattenwege usw.) bis ^u cten Haustüren, sowie die Hofräume und Wäschetrockenplätze sind im wöchentlichen Turnus von den Mietern zu reinigen und die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glatteis vorzunehmen.
2. Asche (erkaltet), Kehricht, Glas, Scherben, Küchenabfälle und dergleichen dürfen nicht In die Klosetts, sondern nur in die entsprechenden Müllgefäße (Müllsortierung) geschüttet werden, Sperrige Kartons, Behälter usw, sind zu zerkleinern. Die Verpflichtung zur Müllsortierung entsprechend der Gemeindesatzung ist einzuhalten. Die Mieter haben die Verpflichtung, darauf zu achten, daß keiner ihrer Angehörigen den Hof, das Haus oder die Straße verunreinigt,
3. Haustiere, außer Kleintiere, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gesellschaft gehalten werden. Die Hunde- und Katzenhaltung wird nicht genehmigt. Die durch Haustiere verursachten Verunreinigungen haben die Mieter sofort zu beseitigen, andernfalls werden die Verunreinigungen durch die Gesellschaft auf Kosten der betreffenden Mieter beseitigt.
4. Die Mieter dürfen Brennmaterial nur in der zum Gebrauch erforderlichen Menge in den Wohnräumen aufbewahren, Dasselbe darf nur im Hof; in kleinen Mengen auch im Keller zerkleinert werden. Eine Aufbewahrung von Brennmaterial oder feuergefährlichen Stoffen auf dem Boden ist streng untersagt. Öllagerung ist gesondert zu beantragen.
5. Niemand darf mit offenem Licht auf den Boden oder in den Keller gehen.
6. In der Zeit von 13.00 bis 15,00 Uhr und 22.00 bis 8.00 Uhr sind ruhestörende Geräusche (z.B. das Musizieren und überlautes Radiospielen) untersagt. An Sonn- und Feiertagen hat jegliche ruhestörende Arbeit zu unterbleiben.
7. Das Klopfen der Teppiche, Decken, Betten, Matratzen, Polstermöbe! und Kissen darf nur auf dem Hofe, in keinem Falle im Treppenhaus oder Flur, nur werktags vorgenommen werden. Auf den Anspruch anderer Mieter auf Freihaltung des Hofes zum Trocknen der Wäsche ist Rücksicht zu nehmen, Die Ruhezeiten sind zu beachten,
8. An den Fenstern, weiche straßenwärts liegen, ist das Aushängen, Auslegen oder Sonnen von Betten, Matratzen, Fußdecken, Wäsche usw. verboten. Das Klopfen, Ausschütteln oder Ausstauben vorgenannter Gegenstände aus den Fenstern oder von den Balkonen ist überall verboten.
Blumenbretter und Töpfe dürfen nur an der Brüstung vorhandener Balkone und zwar nur innen mit größten Vorsichtsmaßnahmen aufgestellt werden.
9. Die Mieter sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Boden- und Kellerraum öfters zu reinigen. Jeder am Dach bemerkte Schaden und das Eindringen von Regen und Schnee ist dem Hausverwalter oder der Gesellschaft sofort anzuzeigen. Die durch das Offenlassen der Bodenfenster verursachten Schäden haben die Mieter zu ersetzen. Die Keller- und Bodenfenster, Haus- und Hoftüren sind im Winter (Oktober bis März) geschlossen zu halten. Die Treppenhausfenster sind nur kurz zum Lüften und zum Reinigen zu öffnen. Boden- sowie Kellereingangstüren sind stets verschlossen zu hauen.
10. Alle Sanitärreinrichtungen sind von den Mietern besonders pfleglich zu behandeln. Das Wasser darf nur zum häuslichen Gebrauch, nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet oder sonst verschwendet werden. Übelriechende Stoffe, Küchenabfälle, Fette und dgl. dürfen, um Verstopfungen vorzubeugen, nicht in die Küchenspüle, das Waschbecken oder WC geschüttet werden, Eine dennoch eintretende Verstopfung hat der Mieter sofort zu melden und auf eigene Kosten zu beseitigen, Erst nach Beseitigung der Verstopfung dürfen die Sanitäreinrichtungen wieder benutzt werden,
11. Das Trocknen der Wäsche darf nur in den hierfür eigens vorgesehenen Räumlichkeiten (Keller, Dach oder im Außenbereich) erfolgen, Diese Räume sowie die Waschküche sind von diesen Mietern stets sauber zu halten. Sonntags ist das Wäschetrocknen im Außenbereich zu vermeiden.
12. Ohne besondere Einwilligung der Gesellschaft darf nichts auf dem Hof, den Fluren, Treppen, in Kellern und Bodengängen oder sonstigen für den gemeinsamen Gebrauch bestimmten Orten hingestellt oder hingelegt werden.
13. Alle Mieter haben die Haustüre beim Kommen und Gehen zu schließen. Die Hauseingangstüre ist ab 22 Uhr auf die Dauer der Nachtzeit abzusperren, sofern nicht automatische Türschließer eingebaut sind. Fremden darf der Hausschlüssel nur mit Genehmigung der Gesellschaft ausgehändigt werden.
Hausschlüssel darf der Mieter nur mit besonderer Genehmigung der Gesellschaft anfertigen lassen. Sollte ein Schlüssel verlorengehen, so hat der Mieter die Gesellschaft sofort zu informieren.
Das Anbringen von Satellitenantennen, Markisen, Balkonverkleidungen, Schildern jeglicher Art usw. ist nur mit Zustimmung der GW gestattet. Beschädigungen des Mietobjektes sowie das Auftreten von Ungeziefer sind der Gesellschaft unverzüglich zu melden.
14. Das Abstellen von Motorrädern und Mofas im und am Haus oder in der Wohnung, im Flur, Keller, Boden ist nicht statthaft. Fahrräder dürfen nicht durch das Treppenhaus, sondern nur durch die separaten Kellereingänge in den dafür vorhandenen Fahrradraum gebracht werden.